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Wer hat Vorfahrt?

Durch die Umbauarbeiten in der Innenstadt haben sich an einigen Stellen andere Vorfahrtsregelungen ergeben. Bisher wurde an gewissen Stellen aber bewusst darauf verzichtet, die entsprechenden Verkehrszeichen aufzustellen, u. a. um den gefürchteten "Schilderwald" in der Innenstadt zu vermeiden. Da sich die Verkehrsführung im weiteren Verlauf der Umbauarbeiten zum Teil erneut ändern wird, wären dies ohnehin nur Zwischenlösungen.

In Abstimmung mit der örtlichen Polizeibehörde geben wir Ihnen an dieser Stelle gerne einen kleinen Überblick, worauf an den betreffenden Verkehrspunkten zu achten ist.

  • Vorfahrt an der Ellers Ecke und an der Ecke Hochstraße / Einmündung Bahnstraße in Höhe der Volksbank (abgesenkter Bordstein)
    Die Verkehrsführung in der neu gestalteten Hochstraße wird an der "Ellers Ecke" durch § 10 Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt (siehe Infobox). Grundsätzlich ist der von der Hochstraße in Richtung Rathaus einfließende Verkehr wartepflichtig. Gleiches gilt in der Gegenrichtung an der Ecke Hochstraße / Einmündung Bahnstraße in Höhe der Volksbank: Dort muss die Person warten, die mit ihrem Fahrzeug aus Richtung Ellers Ecke kommend über die Hochstraße weiter in Richtung Kölner-Tor-Platz weiterfahren möchte.
  • Vorfahrtsregelung an der Hochstraße / Ecke Schützenstraße
    (dort, wo sich die Straßenführung verengt)
    Vorfahrt hat die Person, die sich auf der Fahrbahn befindet, welche nicht durch das Hindernis - in dem Fall die Aufpflasterung - unterbrochen wird. An der beschriebenen Stelle Hochstraße / Schützenstraße hat nach jetzigem Stand der Verkehrsführung derjenige Vorfahrt, der in Richtung Marktplatz unterwegs ist. Aus Richtung Marktplatz kommend Richtung Kölner-Tor-Platz muss man den Gegenverkehr an der Engstelle zunächst abwarten.
  • Abbiegen am Kölner-Tor-Platz
    Das Abbiegen an der Ampel am Kölner-Tor-Platz nach links auf die Gladbacher Straße (B 506) ist aktuell verboten! An dieser Stelle ist jetzt bereits die Verkehrsführung im Rahmen des neuen Verkehrskonzepts umgesetzt. Ein Linksabbiegen von der Hochstraße aus in die Gladbacher Straße ist nicht mehr zulässig. Dies regelt auch das dort angebrachte Verkehrszeichen 209-30: vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus.

 

§ 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) - Grundregeln

Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

§ 10 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) - Einfahren und Anfahren

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.