Zum Hauptinhalt springen

Eigentum verpflichtet...

Welche Folgen ergeben sich für Eigentümerinnen und Eigentümer aus dem Denkmalschutz?

Die Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben ihre Denkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zumutbar ist (§ 7 DSchG NRW). Zudem sind Baudenkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist (§ 8 DSchG NRW).

Der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde (Hansestadt Wipperfürth, Stadt- und Raumplanung, Untere Denkmalbehörde, Marktplatz 15, 51688 Wipperfürth) bedarf, wer

  • Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will,

  • in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird, oder

  • bewegliche Denkmäler beseitigen oder verändern will.

Die Beantragung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß § 9 DSchG NRW erfolgt formlos. Für den Antragsteller entstehen bei (Nicht-) Erteilung keine Kosten.  

Jegliche Vorhaben an eingetragenen Baudenkmälern, an allen Gebäuden in den beiden Denkmalbereichen (Wipperfürth-Altstadt und Wipperfürth-Niedergaul), innerhalb von Bodendenkmälern sowie für Vorhaben in unmittelbarer Nachbarschaft von Denkmälern bedürfen grundsätzlich einer denkmalrechtlichen Erlaubnis (gemäß § 9 DSchG NRW).

Das gilt auch für bauliche Maßnahmen zur Instandhaltung, Instandsetzung und Modernisierung wie z.B. der Fassadenanstrich, die Erneuerung der Fenster oder die Neueindeckung des Daches. Sämtliche kleine und großen Maßnahmen müssen aus denkmalrechtlicher Sicht erlaubt werden.

Auch Maßnahmen, die baurechtlich genehmigungsfrei sind, sind denkmalrechtlich erlaubnispflichtig.

Vorhaben in Zusammenhang mit Denkmälern sind grundsätzlich frühzeitig mit der Unteren Denkmalbehörde abzustimmen.

Jede beabsichtigte Maßnahme stimmt die Untere Denkmalbehörde mit dem Landschaftsverband Rheinland – Amt für Denkmalpflege ab. Wird die Maßnahme als denkmalverträglich angesehen, stellt die Untere Denkmalbehörde das im Denkmalschutzgesetz vorgeschriebene Benehmen mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland her. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn das Benehmen hergestellt wurde und die denkmalrechtliche Erlaubnis dem Eigentümer vorliegt.

Bei Erdarbeiten finden sich gelegentlich Funde von denkmalpflegerischer Relevanz. Solche Funde sind der Unteren Denkmalbehörde unverzüglich anzuzeigen (§§ 15–18 DSchG). Dort werden die notwendigen Verfahren eingeleitet.