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Entlastungsleistung

Dies sind 125,- monatlich, die

  • nicht an die Versicherten ausgezahlt werden.
  • nur für anerkannte Dienstleister abrufbar sind. Dies sind in der Regel alle Pflegedienste und vereinzelte zugelassene Anbieter von Haushalts- oder Betreuungsdiensten. (Mittlerweile gibt es Einzelfallregelungen und es lohnt sich, bei der Versicherung nachzufragen, ob Ausnahmen möglich sind!)
  • für zu Hause für Betreuung, Haushaltsführung (Putzen, Kochen, Waschen, Einkaufen...) genutzt werden können.
  • für Betreuungsangebote, Unterkunfts- und Verpflegungskosten und Fahrten z. B. zur Tagespflege verwendet werden können.
  • für den Eigenanteil (sog. Unterkunfts- und Verpflegungskosten) während der Kurzzeitpflege eingesetzt werden können.
  • bis zum 30.06. des Folgejahres angespart werden können und danach für das letzte Kalenderjahr verfallen. Das heißt: am 01.01. stehen dann nur noch die nicht genutzten Entlastungsleistungen aus 2018 bis zum 30.06.1019 zur Verfügung.